Soziale Sicherheit

Vorsorge in der Schweitz

Das dichte Netz von Sozialversicherungen und öffentlicher Sozialhilfe schützt die hier lebenden und arbeitenden Menschen und ihre Angehörigen vor den wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Invalidität und weiteren Risiken. Ziel ist es, Armut in der Schweiz zu verhindern. Die soziale Sicherheit ist ein wichtiger Eckpfeiler des schweizerischen Staatswesens. Im Vordergrund stehen die Eigenverantwortung und die Arbeit. Die soziale Sicherheit in der Schweiz basiert auf dem 3-Säulen-Prinzip (siehe Grafik) sowie der Sozialhilfe.

Sie sichern die Existenzgrundlage, wenn Sie oder Ihre Angehörigen durch Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Tod in einen finanziellen Engpass geraten. Zudem ist eine Rente im Alter gewährleistet. Wenn Sie in eine soziale Notlage geraten, können Sie um Hilfe ersuchen. Auskünfte erhalten Sie bei der Einwohnergemeinde und beim Sozialversicherungsamt Schaffhausen.

Vorsorge in der Schweiz

1. Säule
2. Säule
3. Säule

Staatliche Vorsorge
Berufliche Vorsorge
Private Vorsorge

Existenzsicherung
Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
Individuelle Ergänzung

AHV
Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV
Invalidenversicherung

EL
Ergänzungsleistungen

EO
Erwerbsersatzordnung

BVG
Obligatorische berufliche Vorsorge

Säule 2b
Überobligatorische berufliche Vorsorge

Säule 3a
Gebundene Vorsorge

Säule 3b
Freie Vorsorge

Die Vorsorge für Alter, Tod und Invalidität baut auf drei Säulen auf:
1. Säule: Die AHV/IV/EO ist die Grundversicherung. Alle Personen, die in der Schweiz wohnen und/oder arbeiten, sind obligatorisch versichert.
2. Säule: In der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) sind alle Arbeitnehmenden ab einem bestimmten Jahreseinkommen obligatorisch versichert.
3. Säule: Die private Vorsorge ist freiwillig und wird mit persönlichen Spargeldern finanziert.

AHV und IV
Die wichtigste Sozialversicherung ist die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Grundsätzlich sind alle in der Schweiz wohnhaften Personen der AHV unterstellt, unabhängig davon, ob sie schweizerischer oder ausländischer Nationalität, erwerbstätig oder nicht erwerbstätig sind. Über das ordentliche Rentenalter informiert das Sozialversicherungsamt Schaffhausen. Es ist möglich, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, dann wird die Rente gekürzt. Die Beiträge der Invalidenversicherung (IV) werden zusammen mit den AHV-Beiträgen vom Lohn abgezogen. Im Invaliditätsfall berechtigt die Versicherung zu einer Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder zu einer Rente. Sind Sie nichterwerbstätig oder selbständig erwerbend, müssen Sie die Beiträge direkt bei der Ausgleichskasse bezahlen.

Mutterschaftsentschädigung

Nach der Geburt haben erwerbstätige Frauen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen. In dieser Zeit erhalten Sie in der Regel 80% ihres Lohnes. Dazu müssen Sie während der 9 Monate vor der Geburt versichert gewesen sein und während der Schwangerschaft mindestens 5 Monate gearbeitet haben. Detaillierte Informationen erhalten Sie beim Sozialversicherungsamt.

Vaterschaftsurlaub
Erwerbstätige Väter haben in den ersten sechs Monaten nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub (max. 14 Taggelder).

Berufliche Vorsorge BV/ Pensionskasse
Arbeitnehmende in der Schweiz müssen sich ab einem gewissen Jahreseinkommen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebenden anschliessen. Der Beitrag beträgt zwischen 7% bis 18% des Jahreseinkommens. Mindestens die Hälfte dieser Prämien muss vom Arbeitgebenden bezahlt werden. Selbstständig Erwerbende sind diesem Gesetz nicht unterstellt.

Familienzulagen
In der Schweiz haben die Arbeitnehmenden sowie auch die Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Anspruch auf Familienzulagen. Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland können reduzierte Ansätze zur Anwendung gelangen. Anspruch auf Kinderzulagen besteht für Kinder vom ersten Tag des Geburtsmonats bis zum Ende des Monats, in dem sie das 16. Altersjahr vollenden. Für Kinder in Ausbildung werden die Zulagen bis zum Abschluss der Ausbildung, jedoch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres ausgerichtet.


Sozialhilfe

Die Sozialhilfe hat zur Aufgabe, materielle und persönliche Notlagen von Menschen abzuwenden, zu lindern oder zu beheben. Sie haben Anrecht auf Sozialhilfe, wenn Sie sich in einer persönlichen Notlage befinden, wenn Sie nicht genug Geld haben, um sich zu versorgen oder den Unterhalt Ihrer Familie zu bezahlen. Sie erhalten erst Sozialhilfe, wenn alle anderen Hilfen und Unterstützungen nicht verfügbar sind oder nicht ausreichen. Das Ziel der Sozialhilfe ist, dass Sie bald wieder selbst für sich sorgen können. Die Sozialhilfe ist keine Versicherung, sondern eine Unterstützung vom Staat. Im Kanton Schaffhausen sind der Kanton und die Gemeinden gemeinsam für die Regelung der Sozialhilfe zuständig. Wenden Sie sich mit Fragen im Einzelfall an Ihre Wohngemeinde.